Gebührenerlass bei Wasserrohrbruch

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Mit einem einstimmigen Beschluss hat der Stadtrat eine Verwaltungsanweisung verabschiedet, wonach bei einem Wasserrohrbruch unter bestimmten Voraussetzungen die Abwassergebühren zu erlassen sind.

Wer es mit einem Rohrbruch der Wasserleitung zu tun hat, muss sich in den allermeisten Fällen hinterher mit einer Schadensregulierung beschäftigen. Neben den Wasserschäden im Gebäudebereich, muss auch das von der Wasseruhr gemessene Wasser bezahlt werden. Genauso verhält es sich grundsätzlich mit dem Anteil der Abwassergebühren, die nach dem Frischwasserverbrauch bemessen werden. Für solche Härtefälle, die beim Austritt von großen Wassermengen entstehen, wurde nun vom Stadtrat eine Regelung beschlossen, durch welche die Abwassergebühren erlassen werden können.

Für den Erlass der anteiligen Abwassergebühren ist ein schriftlicher Antrag an die Stadtverwaltung erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass das ausgetretene Wasser nicht in die Kanalisation gelangt ist. Hierfür ist die schriftliche Bestätigung eines Installationsbetriebes und die Hinzuziehung des Klärwärters erforderlich. Die Abwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch der letzten 5 Jahre, wobei Veränderungen bei der Personenzahl im Haushalt berücksichtigt und hochgerechnet werden. Zu dem errechneten durchschnittlichen Jahresbetrag wird dann noch ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent hinzugerechnet.