Anfrage an das Innenministerium

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Mit einer Anfrage an zur Straßenausbaubeitragssatzung hat sich Stadträtin Anette Pappler (SPD) an das Bayerische Staatsministerium des Innern gewandt. Nachfolgend lesen Sie die Presserklärung zu dieser Anfrage.

Die Straßenausbaubeitragssatzung ist vermutlich die Verordnung auf kommunaler Ebene, die bei vielen Bürgerinnen und Bürgern derzeit am unbeliebtesten ist. Doch wie und in welchem Umfang besitzt sie noch Rechtskraft? Und ist für Gemeinden tatsächlich noch verbindlich?

Mit diesen Fragestellungen hat sich die Pappenheimer SPD-Stadträtin Anette Pappler Ende April 2015 in einer schriftlichen Anfrage an das bayerische Innenministerium gewandt. Darin heißt es unter anderem: „Die widersprüchlichen Berichte in der Presse über die Hintergründe und die unterschiedliche Praxis der Straßenausbaubeitragssatzung in den Kommunen sorgen bei der Bevölkerung für Verwirrung und wecken falsche Hoffnungen!“

Zum einen stellte der bayerische Städtetag in seinem Rundschreiben Nr. 016/2015 vom 18.Februar 2015 nach einem Gespräch mit Innenminister Herrmann fest, dass eine Aufhebung des Straßenausbaubeitrags derzeit nicht in Frage komme, gibt Anette Pappler zu bedenken. Außerdem habe der Innenminister festgestellt, dass man beim Kommunalabgabengesetz bereits im Vorjahr an drei Stellschrauben gedreht habe, weshalb man seitens der bayerischen Staatsregierung nicht bereit sei, den Bürgern noch weiter entgegenzukommen.

Fast zeitgleich wurde immer wieder berichtet, dass die Stadt München im Hinblick auf ihre Straßenausbaubeitragssatzung einen Aufhebungsbeschluss gefasst habe. Dass dieser aber aufgrund der Intervention der Rechtsaufsichtsbehörde nicht vollzogen wurde, ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Die Anfrage der SPD-Stadträtin an das Innenministerium beinhaltet deswegen und wegen der für die Kommunalpolitik derzeit unklaren Lage die konkrete Frage, ob Kommunen nun ungeachtet ihrer finanziellen Situation eine Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen können oder nicht. Das Innenministerium hat signalisiert, dass Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt werden müssten, weshalb sich die Beantwortung der Eingabe verzögern werde.

1 Comment

  1. Zu diesem Thema kann ich folgendes Erläutern:
    aufgrund von Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Gemeinden angehalten u.a. eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau/-ausbau zu erlassen. Der Gesetzestext spricht zwar von “können”, meint jedoch grundsätzlich ein sollendes müssen.
    Erlässt die Gemeinde keine solche Satzung, oder hebt diese auf, kann die Rechtsaufsichtbehörde dies beanstanden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Gemeinde nicht finanzstark ausgestattet ist. Diese Satzung dient zur Refinanzierung der Straßenbaukosten durch die Anlieger an dieser Straße/Anlage. Verzichtet sie auf diese Möglichkeit, entgehen Ihr Einnahmen, die sie haushaltsrechtlich aber erheben sollte. Sie verstößt damit quasi gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Gemeindehaushalt.
    Regierungsdirektorin Wieczorek von der obersten Baubehörde bei der Regierung von Oberbayern hat 2014 vor den Bürgermeister des Landkreises Eichstätt zu dieser Thematik auch darauf hingewiesen, dass bei geförderten Bauprojekten wie hier dem Pappenheimer SEK hinsichtlich der Berechnung der förderfähigen Kosten auch immer die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge mit berücksichtigt werden müssen, egal ob sie die Gemeindeverwaltung erhebt oder nicht. Diese werden als einnahmen der Gemeinde angesetzt.
    Fazit: Straßenausbaubeiträge sind immer ein sehr schwieriges Thema; aber nicht nur in der Bevölkerung wegen der hohen Zahlungsforderungen, sondern auch für die Verwaltungen, da es ein überaus komplexes Berechnungssystem ist, das von einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt ist. Mitunter kann ein heute erlassener Bescheid bereits in vier Wochen durch eine Gerichtsentscheidung z.B. des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes sich als falsch erweisen, da das Gericht die bisherige Rechtsauffassung zu einem bestimmten Punkt der Abrechnungssystematik aufgibt.
    Dies kann aber keiner meiner Kollegen garantieren.

    Aus meiner Sicht ist es absehbar, dass die Anfrage zur Aufhebung der Satzung negativ ausfallen wird.

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