SEK-Bürgerentscheid vom Stadtrat beschlossen

Der Stadtrat hat in seiner jüngsten Sitzung das Bürgerbegehren als zulässig bewertet und das Ratsbegehren beschlossen. Die Entscheidung über die beiden Begehren wird am Sonntag, 26.04.2015 fallen. Beide Begehren und eine Stichfrage werden sich auf dem Wahlschein befinden.

Angesicht der turbulenten Vorgeschichte um die städtebauliche Sanierung des Marktplatzes und der Deisingerstraße verliefen die Beratungen im Pappenheimer Stadtrat zu Bürgerbegehren und Ratsbegehren in auffallend sachlicher Atmosphäre ab. Geschäftsleiter Eberle hatte die schwere Aufgabe, in die zum Teil recht unübersichtliche und facettenreiche Thematik rund um die beiden Begehren Ordnung und vor allem Rechtssicherheit zu bringen. Da die Textvorlagen beider Begehren mit redaktionellen Mängeln behaftet waren, galt es diese redaktionell umzugestalten (wir haben berichtet).

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens des SPD-Ortsvereins Pappenheim hatte der Gemeindetag nach einer eingehenden Überprüfung für grundsätzlich zulässig erachtet. Kritikpunkte waren u.a. dass der Begriff „Städtebauliches Entwicklungskonzept„ zu wenig konkret ist und besser den Begriff “Vorplanungen“ hätte verwenden sollen. Allerdings war eine Änderung auch nicht notwendig, weil man davon ausgeht, dass jeder weiß welches Konzept gemeint ist. Unklar sei auch ob die Neugestaltung des Lämmermannareals Teil der aktuellen Vorplanungen zur Innenstadtsanierung ist. Planer Clemens Frosch erklärte zwar bei der Bürgerversammlung in Pappenheim dazu, dass dies nicht der Fall sei, wie er hierzu keinen Planungsauftrag habe, aber in dem Plan auf den sich das Bürgerbegehren bezieht, ist anstelle des Lämmermannhauses ein Platz eingezeichnet. Nach unseren Informationen ist das Landesamt für Denkmalpflege derzeit ohnehin nicht bereit das Einzeldenkmal Lämmermannhaus abreißen zu lassen.

Stadtrat Hönig (FW) brachte bei den Beratungen den Bürgerantrag der Bürgerinitiative Stadtentwicklung Pappenheim (BISP) mit dem Bürgerbegehen in Zusammenhang. Dieser war am 18. 12.2014 per Beschluss vom Stadtrat als zulässig erklärt worden. In dem Bürgerantrag hatte die BISP gefordert, dass die noch offenen Punkte im Zusammenhang mit der Innenstadtsanierung wie Fahrbahnbelag in der Deisingerstraße, Podest vor dem Hirschen und Wasserspiel auf dem Marktplatz in öffentlicher Stadtratssitzung behandelt werden. „Der Antrag sollte schriftlich beschieden werden – oder verläuft das alles im Sand dann?“ fragte Stadtrat Hönig. Bürgermeister Sinn vertrat die Meinung, dass am gleichen Tag die genannten Punkte auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung standen, allerdings ohne Beschluss geendet haben. Die Behandlung in öffentlicher Sitzung habe somit stattgefunden.

Stadträtin Pappler erkannte keinen Zusammenhang zwischen dem Bürgerantrag und dem Bürgerbegehren. Allerdings wird noch abzuklären sein ob dieser Zusammenhang besteht und ob dieser dann Auswirkungen auf das Bürgerbegehren haben kann.

Letztlich wurde das Bürgerbegehren vom Stadtrat mit einer Gegenstimme als zulässig gewertet. Per Beschluss wurde auch festgelegt, dass der Bürgerentscheid am Sonntag den 26.04.2014 stattfinden soll.

Auch beim Ratsbegehren wurden geringfügige Textänderungen vorgenommen. So wurde ein Fragezeichen von oben nach unten versetzt und bei den Kosten des Straßenbelags wurde der Begriff „zum Teil“ ergänzt.

Walter Otters, Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler forderte, dass am Tag des Bürgerentscheids alle Wahllokale im Pappenheimer Gemeindegebiet besetzt werden. Er wünsche nicht, dass es wie bei der Europawahl in einigen Ortsteilen keine Wahllokale gibt. Dem wurde von Bürgermeister Sinn zugestimmt und auch in einem Ratsbeschluss wurde festgelegt, dass am Tag der Bürgerentscheids in allen Ortsteilen mit Ausnahme von Ochsenhart die Wahllokale besetzt sind.

Die Stichfrage
Eine gültige Entscheidung des Bürgerbegehrens oder des Ratsbegehrens ist dann getroffen, wenn sich 20 Prozent (ca. 620 Stimmen)der Gemeindebürger (Wahlberechtigte) an der Abstimmung für das jeweilige Begehren beteiligt haben. Sollte eines der beiden Begehren weniger als 620 Stimmen (Summe der Ja- und Neinstimmen) bekommen, gilt das Begehren als abgelehnt.

Als angenommen gilt das Begehren, das die Absolute Mehrheit erreicht. Werden beispielsweise beide Begehren mehrheitlich mit JA abgestimmt so liegt eine widersprechende Entscheidung vor, die mit einer Stichfrage aufgelöst werden muss. Deshalb werden sich auf dem Wahlschein für den Bürgerentscheid neben dem Text zu Bürger- und Ratsbegehren auch noch eine Stichfrage finden in der sich die Wähler im Falle einer Pattsituation für das Bürgerbegehren oder das Ratsbegehren entscheiden können.

Die Gegenüberstellung von Bürgerbegehren und Ratsbegehren und auch die Stichfrage finden Sie im Artikel  [Bürgerbegehren und Ratsbegehren im Vergleich …]