Pappenheimer Stadtrat lehnt längere Betriebszeiten im Steinbruch ab
Der Stadtrat Pappenheim hat die beantragte Ausweitung der Betriebszeiten im Steinbruch an der Kappel abgelehnt und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Das Steinbruchunternehmen hatte beantragt, einen abgegrenzten Teil des Steinbruchs künftig von 5 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts betreiben zu dürfen. Bisher gilt für die betreffenden Maschinen eine Betriebszeit von 6 bis 20 Uhr.
Von der Erweiterung der Betriebszeiten wären eine Kettenschrämmsäge, zwei Schrämmtraktoren und ein Radlader betroffen. Damit würde sich die mögliche tägliche Betriebszeit von bisher 14 auf 21 Stunden erhöhen. Erstmals wäre auch ein Betrieb während der Nachtzeit möglich gewesen. Lkw-Verkehr, Materialabtransport, Verladung sowie der Betrieb von Brecher-, Sieb- oder Förderanlagen waren für diese zusätzlichen Zeiten nicht vorgesehen.
Dem Beschluss des Stadtrats ging eine umfangreiche und gründliche Prüfung durch die Stadtverwaltung voraus. Dabei wurden die Antragsunterlagen und das vorgelegte Lärmgutachten mit bestehenden Genehmigungen und den örtlichen Festsetzungen abgeglichen. Dabei stellte die Stadtverwaltung mehrere Unstimmigkeiten fest.
So wird im Lärmgutachten für die Spalthalle eine Betriebszeit bis 22 Uhr genannt, obwohl nach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen lediglich ein Betrieb bis 20 Uhr zulässig ist. Auch für eine Seilsäge wird ein Betrieb während der Nachtzeit beschrieben, obwohl hierfür ebenfalls nur eine Genehmigung bis 20 Uhr vorliegt. Abweichungen stellte die Verwaltung zudem bei den angegebenen Zeiten für Sprengungen fest.
Auch im vorgelegten Lärmgutachten stellte die Stadtverwaltung mehrere Ungereimtheiten fest. So bezogen sich die Berechnungen teilweise bereits auf eine geplante Erweiterung des Steinbruchs um rund neun Hektar. Diese Erweiterung ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens, bei dem es ausschließlich um längere Betriebszeiten geht. Deshalb ließ sich aus dem Gutachten zunächst nicht eindeutig erkennen, welche zusätzliche Lärmbelastung allein durch den Betrieb bis in die Nachtstunden entstehen würde.
Nur zwei Tage vor der Stadtratssitzung ging bei der Stadt am 22. September ein überarbeitetes Lärmgutachten ein. Auch dieses wurde von der Verwaltung kurzfristig geprüft. Dabei fiel unter anderem auf, dass ein Anwesen „Am Auer Bichel“ nun als Mischgebiet eingestuft wird. Die Stadt verweist aber auf eine Ortsvorschrift aus dem Jahr 1953, nach der das Siedlungsgebiet als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Außerdem wurde der Bereich „Am Hals“, wo die Geräusche des Steinbruchs nach Angaben von Anwohnern ebenfalls deutlich wahrgenommen und als störend empfunden werden, auch im überarbeiteten Lärmgutachten nicht berücksichtigt.
Gerade aus den Wohnbereichen Am Hals, Am Auer Bichel und Am Weinberg sind bei der Stadt seit 2021 regelmäßig Beschwerden über Lärm aus dem Steinbruch eingegangen. Genannt wurden dabei unter anderem Geräusche von Schotterbrechern, Hydraulikhämmern und Radladern sowie Rückfahrwarner.
Nicht nachvollziehbar war für die Verwaltung außerdem die vorgesehene Lärmminderung durch die Nutzung vorhandener Geländeabschirmungen und einen Betrieb auf tiefer gelegenen Abbausohlen. Der für die verlängerten Betriebszeiten vorgesehene Arbeitsbereich befindet sich nach den Planunterlagen nahezu am höchsten Punkt des nordöstlichen Steinbruchbereichs und damit in Richtung der dortigen Wohnbebauung.
Neben den Fragen zum Lärmschutz führte die Verwaltung auch baurechtliche Gründe gegen das gemeindliche Einvernehmen an. Der Flächennutzungsplan weist das betreffende Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft aus. Zudem liegt der gesamte Bereich im Landschaftsschutzgebiet.
Der Stadtrat folgte der ausführlich begründeten Verwaltungsvorlage und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Betriebszeit von 5 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages.
Die Entscheidung des Stadtrats bedeutet allerdings noch nicht das endgültige Aus für den Antrag. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen zuständig. Es trifft letztlich die Entscheidung über die beantragte Änderung der Betriebszeiten.