MdL Westphal will weiterhin den Schutz der stillen Tage

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„Ich bedauere es, dass das Bundesverfassungsgericht den ausnahmslosen Schutz des Karfreitags in Bayern als stiller

Manuel Westphal MdL
Landtagsabgeordneter Manuel Westphal

Tag als grundgesetzwidrig angesehen hat. Unter Berücksichtigung des Urteils werden wir aber auch weiterhin dem Schutz der stillen Tage Vorrang einräumen, der Charakter dieser Tage muss auch zukünftig gewahrt bleiben“, so der Landtagsabgeordnete Manuel Westphal.

Bis auf den Tag der Deutschen Einheit sind alle Feiertage in Deutschland durch den Landesgesetzgeber geregelt worden. Besonderen Schutz genießen dabei die stillen Tage, wie etwa Allerheiligen oder der Karfreitag. An derartigen „stillen Tagen“ sind entsprechend dem bayerischen Feiertagsgesetz öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, wenn der ernste Charakter dieser Tage nicht gewahrt bleibt.

In besonderer Weise ist der Karfreitag in Bayern geschützt, da hier darüber hinaus auch Sportveranstaltungen und „in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art“ verboten sind.

Dieses Verbot an Karfreitag sieht dabei bislang keine Ausnahmen vor. An den übrigen stillen Tagen sind dagegen Ausnahmegenehmigungen aus wichtigen Gründen möglich. Genau dieser ausnahmslose Schutz des Karfreitags wurde aber nun seitens des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Regelung des bayerischen Feiertagsgesetzes geändert werden muss.

„Aus der Entscheidung ergibt sich aber auch“, so Westphal, „dass der Karfreitag als stiller Tag hohe Bedeutung genießt. Aufgrund dessen gilt auch zukünftig die Maßgabe, den Charakter des Karfreitags und der übrigen stillen Tage beizubehalten und nicht in ihrem Kern anzutasten. Dieser hohe christliche Feiertag hat für uns als Christen besondere Bedeutung, was auch herausgestellt werden muss. Dies ist auch zukünftig möglich und notwendig, da seitens des Bundesverfassungsgerichts lediglich festgestellt worden ist, dass es unverhältnismäßig ist, jede Befreiungsmöglichkeit und Ausnahme von dem Verbot von Tanz und Musikveranstaltungen von vorneherein auszuschließen.“

Westphal weiter: „Eine Gesetzesänderung muss daher umfassend abgewogen werden. Es muss sichergestellt sein, dass Ausnahmefälle auch zukünftig sorgfältig geprüft, einschränkend gehandhabt und nur erteilt werden, wenn alle maßgeblichen Umstände sorgsam in Erwägung gezogen wurden.“