Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

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Die aktuellen Planungen für die Ersatzbebauung an der Stelle des vormaligen Lämmermannhauses weichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Diesen Abweichungen kann seitens der Stadtverwaltung  aus baurechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Ein genehmigter Bauplan ist jedoch Voraussetzung für den Abbruch der bestehenden Gebäude in der Deisingerstraße und der Herrenschmiedgasse. Der Stadtrat hat dennoch das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

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Dachgauben sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen

Wie mehrfach berichtet soll das vormalige Lämmermannhaus abgebrochen werden um die Möglichkeit für einen Platz in der Innenstadt zu schaffen. Einem entsprechenden Antrag auf Abbruchgenehmigung hat der Stadtrat vor mehr als einem Jahr, im Juni 2015 zugestimmt. Bei der damaligen Sitzung wurde auch bekannt gegeben, dass das Bauamt beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen dem Abbruch der Häuser erst zustimmen wird, wenn ein genehmigter Plan für eine Ersatzbebauung vorliegt.

Dieser Plan wurde jetzt bei der Stadt Pappenheim zur Baugenehmigung eingereicht. Allerdings weichen die Planungen in drei wesentlichen Merkmalen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Einen solchen hat der Stadtrat  im Jahre 2014 explizit für das Areal Deisingerstraße 15  beschlossen.

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Dachneigung nach den Fesetsetzungen des Bebauungsplanes

Die Abweichungen von dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan betreffen die Dachneigung, die Wand- und Firsthöhe und die Gestaltung der Dachflächen mit Dachgauben anstatt Dachflächenfenstern.

Der Bauherr hat zu diesen drei Merkmalen eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans beantragt. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann aber nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann befreit werden, wenn neben anderen Voraussetzungen u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die Stadtverwaltung Pappenheim erachtet  jedoch die Grundzüge der Planung mit der vorgelegten Planung als beeinträchtigt. „Aus baurechtlichen Gesichtspunkten kann derart eklatanten Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht zugestimmt werden“, ist das Fazit der Stadtverwaltung.

Allerdungs stehe es dem Stadtrat frei der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuzustimmen. Das letzte Wort über die Befreiung hat ohnehin das Kreisbauamt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Der Stadtrat hat dem Bauantrag und damit auch den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.